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Steuerliche Tipps für Kongressveranstalter

Ausländische Kongressveranstalter, die in ihrem Ansässigkeitsstaat umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind, werden auch in Österreich mit der Veranstaltung von Kongressen umsatzsteuerpflichtig und verrechnen Kunden (Kongressteilnehmern und österreichischen Ausstellern) die österreichische Umsatzsteuer.

Von der insgesamt geschuldeten Umsatzsteuer ziehen Sie die von Ihnen von Hotels etc. verrechnete österreichische Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Die österreichische Umsatzsteuer bewirkt also (wie in anderen EU-Staaten) keine Kostenbelastung!

Die Umsatzsteuerabrechnung wird über einen "Fiskal-Vertreter" (Steuerberater) gemacht, wenn der Kongressveranstalter keinen Sitz oder Wohnsitz in Österreich hat.

Werbeleistungen des Veranstalters für ausländische Unternehmen, die z.B. am Kongress ihre Produkte ausstellen, werden (nach dem "Reserve-Charge-System" der EU) ohne Umsatzsteuer verrechnet.

Im Ausland nicht umsatzsteuerpflichtige Non-Profit-Organisationen sind auch in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig. Sie verrechnen keine Umsatzsteuer und erhalten auch keine Vorsteuer refundiert. Auch für sie besteht dieselbe Regelung wie in andern EU-Staaten.

Die österreichische Umsatzsteuer für Beherbungs- und Verpflegungsleistungen beträgt 10 % und für alle anderen Leistungen 20 %.

Vorausgesetzt, dass Sie sich entschlossen haben, Ihren Kongress in Österreich zu organisieren, kann Ihr Steuerberater die notwendigen Abrechnungen für das österreichische Finanzamt veranlassen.

Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten österreichischen Steuerberater.
Der Erstattungsantrag ist beim Finanzamt Graz-Stadt, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kongress stattfindet, zu stellen.

Finanzamt Graz-Stadt (FA 69)
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18
8010 Graz - Österreich
Tel 043 (0) 316 881
Fax +43 (0) 316 817 608


 
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